Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „INDUSTRIEGEMEINSCHAFT GERETSRIED E.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Geretsried. Der Verein ist im Register des Amtsgerichtes Wolfratshausen eingetragen. Der Verein bezweckt ausschließlich den freiwilligen Zusammenschluss der in der Gemeinde Geretsried ansässigen Industriebetriebe zur Wahrung wirtschaftlicher Belange und ideeller Interessen, insbesondere durch Betreuung und Beratung der Mitglieder und Vertretung derselben bei Ämtern, Behörden und ähnlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse in Geretsried. Der Zweck des Vereins ist somit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

  1. Versammlungen, Beratungen, Berichte.
  2. Mitarbeit in allen Belangen der Mitglieder, die eine betriebliche Förderung Ihrer Interessen zum Inhalt und Ziel haben.
  3. Förderung des Facharbeiternachwuchses.
  4. Sammlung und Austausch von Erfahrungen allgemein betrieblicher Art einschließlich der Erzielung günstiger Verkehrsverhältnisse.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle industriellen Unternehmer oder Unternehmen werden, die ihren Sitz in der Gemeinde Geretsried haben. Auch Unternehmen, die nicht ausschließlich industriellen Charakter haben, die aber in ihrer Art als industrieverbunden anzusehen sind sowie Unternehmen, die in Geretsried eine Zweigniederlassung unterhalten, können Mitglied werden.

Ein Anspruch um Aufnahme in den Verein besteht nicht, selbst wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Über Beitrittsanträge entscheidet der Vorstand. Er gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt, die auf Antrag eines Mitgliedes mit Stimmenmehrheit eine abweichende Entscheidung treffen kann. Die Beitrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Mit seinem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse einzuhalten, die zur Erreichung des Vereinszweckes getroffenen Maßnahmen zu beachten und innerhalb des Vereins zur Erleichterung der angestrebten Ziele mitzuarbeiten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft, die mit der Aufnahme beginnt, endet mit dem ordnungsgemäßen Austritt, dem Ausschluss oder Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form mindestens sechs Monate vor Jahresende erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Ablauf der Austrittsfrist.

Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen durch die Mitgliederversammlung bei

  1. gröblichem Verstoß gegen die Vereinssatzungen,
  2. unehrenhaftem Verhalten, welches das Ansehen und die Belange des Vereins schädigen, der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Die Einladung dazu erfolgt innerhalb des gleichen Zeitraumes wie zur Hauptversammlung.
  3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, oder: der Geschäftsfähigkeit
  4. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Zum Ausschluss ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, deren Entscheidung endgültig ist.
  6. Die Mitgliedschaft endet bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.

§ 5 Stimmrecht der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, in den Versammlungen abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Die Rechte werden durch die Firmeninhaber oder eine(n) zur Vertretung der Firma Bevollmächtigte(n) ausgeübt. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme mittels schriftlicher Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 2 Vollmachtsstimmen vertreten. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederhauptversammlung festgesetzt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder- hat mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 1 Woche vor der Abhaltung durch den Vorstand. Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden, in denen gemeinsame Fragen besprochen und geklärt, sowie über notwendige Beschlüsse abgestimmt werden soll. Solche Versammlungen müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt.

Der Mitgliederhauptversammlung steht die Behandlung aller Fragen zu, die nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

  1. Die Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht für das verflossene Vereinsjahr und die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Neuwahl des Vorstandes. Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages für das neue Vereinsjahr.
  3. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern über einzelne Angelegenheiten in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. In den Mitgliederversammlungen kann nur über Punkte der Tagesordnung beschlossen werden. Die Abstimmung durch Zuruf ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordert 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorstandswahlen sind geheim mit Stimmzettel durchzuführen. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand als Organ des Vereins wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so wählt eine Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine(n) Ersatzfrau/mann. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen. Er ist verpflichtet, den Mitgliedern laufend über wichtige Angelegenheiten zu berichten. Er hat Zwistigkeiten zwischen den Mitgliedern nach Möglichkeit zu schlichten. Er kann vorübergehend oder dauernd einzelne Vollmachten auf Mitglieder übertragen. Den Verein verpflichtende Schriftstücke erfordern die Unterschrift von jeweils 2 Mitgliedern des Vorstandes.

§ 9 Geschäftsführung

Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein(e) besoldete(r) Geschäftsführerln beauftragt werden, dessen/deren Bestellung von einer Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte nach den vom Vorstand erteilten grundsätzlichen Richtlinien. Er (sie) ist dem Vorstand verantwortlich. Er (sie) nimmt an den Sitzungen und Versammlungen teil und sorgt für die Niederschrift der Beratungsergebnisse. Er (sie) führt auch im Auftrag des Vorstandes Verhandlungen mit Behörden und Privatpersonen und erledigt die Geldgeschäfte des Vereins. Zur Abwicklung der laufenden Geldgeschäfte mit Geldanstalten ist er (sie) zeichnungsberechtigt. Der Vorstand lässt zu seiner Entlastung die Jahresrechnung prüfen.

§ 10 Geschäftsjahr und Vereinsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Das Vereinsjahr geht von Mitgliederhauptversammlung bis Mitgliederhauptversammlung. Die Mitgliederhauptversammlung hat im 1. Halbjahr des Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 11 Verfügung über das Restvermögen

Bei Auflösung des Vereins ist ein etwa vorhandenes Restvermögen der Gemeinde Geretsried zur Verbesserung der örtlichen Schulverhältnisse zu übereignen.